Gartenordnung des Kleingartenvereins Endemühle Kamenz e.V.

Grundlage der Gartenordnung ist das Bundeskleingartengesetz.
Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung.
Unsere Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns der Stadt Kamenz.
Die Kleingärten dienen der Eigenversorgung und der Erholung des Kleingärtners und seiner Familie.
Die Gartenordnung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder für das Zusammenleben im Verein und die Nutzung des Kleingartens. Sie enthält notwendige Regelungen und Orientierungen für:

  • die Beziehung zwischen den Mitgliedern der Kleingartenanlage,
  • die Nutzung des Kleingartens,
  • die Bebauung in den Kleingärten,
  • die Bepflanzung und den Pflanzenschutz,
  • die Bewässerung
  • die Ordnung und Sicherheit
  • die Kündigung des Kleingartens

Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages.

1.     Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Vereins:
1.1        Die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Vereins sind geprägt von gegenseitiger Achtung und Unterstützung sowie kameradschaftlicher Hilfe, Rücksichtnahme und Zuvorkommenheit im Verhalten und im Leben des Vereins.
1.2        Jeder Unterpächter eines Gartens ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch sich selbst und seine Angehörigen sowie seine Gäste zu achten.
Geräusche, die den Nachbarn belästigen und den Erholungswert beeinträchtigen sind zu unterlassen.

Die Verursachung von Geräuschen ist an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten.
Dazu zählen: Sägen, Schleifen, Bohren, Hämmern, sowie die Arbeit mit motorbetriebenen Geräten wie Rasenmäher, Heckenscheren und Elektrosägen.

Fußballspielen ist in der Gartenanlage nicht erlaubt.

2.     Nutzung des Kleingartens:
2.1        Der Kleingarten dient der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung.
Jeder Unterpächter hat das Recht seinen Garten nach seinen Ideen und Vorstellungen zweckmäßig zu gestalten.
2.2        Die Einrichtung des Gartens für Dauerwohnzwecke ist nicht gestattet.
2.3        Der Garten ist persönlich zu nutzen. Eine Ausnahme zur zeitweiligen Nutzung des Gartens durch andere Personen ist mit dem Vorstand zu vereinbaren.
Eine Vermietung ist nicht gestattet.
2.4        Mit der Pacht übernimmt der Unterpächter die Verantwortung für die kleingärtnerische Nutzung des Bodens.
Mindestens 1/3 der Gartenfläche muss für den Anbau von Gemüse und Obst genutzt werden.
Die Rasenfläche darf nicht größer als 1/3 der Gesamtgartenfläche sein.
2.5        Für die Abgrenzung des Gartens zu den Wegen sind Hecken zu pflanzen.
Diese Hecken sind ordnungsgemäß zu pflegen und regelmäßig zu schneiden.
Die Innenhecken dürfen eine Höhe von 1,30m nicht überschreiten.

Zum Schutz brütender Vögel ist entsprechend dem Naturschutzgesetz der Heckenschnitt nur nach vorheriger Kontrolle auf Gelege erlaubt.
2.6        Für die Einfriedung zum Nachbargarten ist, wenn es gewünscht wird, jeder Gartenfreund für die rechte Seite seines Gartens zuständig.
2.7        Jeder Unterpächter hat die an seinen Garten angrenzenden Wege bis zur halben Breite unkrautfrei und sauber zu halten.

3.     Bebauung:
3.1        Für bauliche Vorhaben aller Art ist beim Vorstand eine Genehmigung einzuholen.
Dem schriftlichen Antrag ist eine Skizze beizufügen, die das Vorhaben verdeutlicht.
3.2        Außer einer Gartenlaube mit einer Größe von max. 24m², einschließlich überdachten Freisitzes, dürfen keine weiteren Baukörper errichtet werden.
3.3        In jedem Kleingarten können Gewächshäuser bis zu einer Gesamtgrundfläche von 10m² errichtet werden. Zusätzlich sind Folienzelte, Folientunnel und Frühbeet Kästen gestattet.
(Grenzabstand beachten)
3.4        Die Einrichtung von Feuerstätten mit Schornstein ist verboten.
3.5        Der Unterpächter hat im Bereich des Parzellentors ein Schild mit der Parzellennummer gut sichtbar anzubringen.
3.6        Der Aufbau und Betrieb einer Photovoltaik Anlage ist in den Kleingartenparzellen verboten.

4.     Bepflanzung und Pflanzenschutz:
4.1        Jeder Kleingärtner ist verpflichtet nur einwandfreies und zugelassenes Pflanzgut zu nutzen und die Hinweise des Vorstandes zu schädlichen und verbotenen Pflanzen zu beachten.
Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge sind zielstrebig mit zugelassenen Mitteln zu bekämpfen.
4.2        Kranke Bäume, Sträucher sowie überalterte Obstgehölze sind zu entfernen. Faulendes Obst und Fruchtmumien sind aus dem Garten zu beseitigen.
4.3        Die Anpflanzung von Wallnuss- und Waldbäumen ist nicht gestattet.
4.4        Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Vögeln und Bienen zu beachten.
Die Gebrauchsanweisungen der Pflanzenschutzmittelhersteller sind zu befolgen.
4.5        Kompostierbare Gartenabfälle, Laub und Reisig sind sachgerecht zu kompostieren. Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet!

5.     Bewässerung im Kleingarten:
5.1        Die Wasserversorgung unserer Gartenanlage erfolgt über einen Brunnen.
Das Wasser ist kein Trinkwasser.
5.2        Wasser steht nur in dem Umfang zur Verfügung, wie es die Brunnenanlage erlaubt.
Das Wasser ist deshalb sorgsam und sparsam einzusetzen.
5.3        Im Sommer, während Zeiten mit hohen Temperaturen, kann der Vorstand gezwungen sein, das Wasser zeitweilig abzustellen. (Schutz der Pumpanlage.)
5.4        Die Möglichkeit Regenwasser aufzufangen sollte in jedem Garten genutzt werden.
5.5        Die Bewässerung mit einem Schlauch ist nicht gestattet. Ebenso ist die Nutzung von Beregnungsanlagen verboten.

6.     Betrieb von Kinderplansch- und Transportable Badebecken
6.1        Kinderplanschbecken mit einem Fassungsvermögen maximal 300ℓ sind ohne Auflage nutzbar. Die Neu Befüllung muss auf ein Minimum gehalten werden zum Schutz der Brunnenanlage.
6.2        Transportable Badebecken mit einem maximalen Fassungsvermögen von mehr als 300ℓ unterliegen folgenden Bestimmungen:
6.2.1.     Aufbau muss jährlich schriftlich neu beim Vorstand beantragt werden. Ein Antragsformular kann beim Vorstand zu den Sprechstunden abgeholt werden.
6.2.2.     Maximale Füllmenge beträgt 2500ℓ sowie einer maximalen Füllhöhe von 50cm.
6.2.3.     Pro Jahr ist nur eine Füllung gestattet. Die Füllung findet unter Aufsicht des Vorstands oder einer vom Vorstand genannten Mitglieds statt. Die Füllung wird nach der aktuellen Beitrags- und Gebührenordnung pro m3 abgerechnet. Weiterer Füllungen müssen beim Vorstand schriftlich mit Begründung beantragt werden.
6.2.4.     Bei Nichtnutzung des Badebeckens ist dieses durch eine Folie vor unnötiger Verschmutzung zu verschließen.
6.2.5.     Pachtvertrag muss min. 1 Jahr bestehen.
6.2.6.     Standzeit von Mai – August.
6.2.7.     Chemische Zusätze sind nicht gestattet. Bei Einsatz von chemischen Zusätzen ist das Wasser kostenpflichtig mit sachgerechtem schriftlichem Nachweis dem Vorstand gegenüber zu entsorgen.
6.2.8.     Wasserkontrollen auf die Nichtverwendung von chemischen Zusätzen wird vom Vorstand bzw. vom Vorstand benannten Mitglieds durchgeführt und muss durch den Pächter gewährleistet werden.
6.2.9.     Filter dürfen nur Sandfilteranlagen genutzt werden.
6.2.10.  Für einen sicheren und stabilen Standort für die Nutzung ist der Pächter verantwortlich.
6.2.11.  Bei Verstoß der oben genannten Punkte kann die Aufstellgenehmigung entzogen werden.

7.     Ordnung und Sicherheit:
7.1        Am Haupteingang der Gartenanlage ist das große Haupttor grundsätzlich geschlossen zu halten.
Der kleine Nebeneingang ermöglicht ständig das Betreten der Anlage durch alle Bürger.
Die zusätzlichen Nebeneingänge zur Gartenanlage sind geschlossen zu halten.
7.2        Es ist unzulässig die Pachtfläche mit dem Kraftfahrzeug zu befahren, ausgenommen sind unabdingbare Transporte (Kranken- und Materialtransporte)
- siehe Generalpachtvertrag §9 -
7.3        Das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art ist in der Gartenanlage nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Vorstandes gestattet.
Krankentransporte sind von Einschränkungen nicht betroffen.
7.4        Angefahrene Baumaterialien, Stallmist usw. sind innerhalb von 24 Stunden zu beräumen und die Flächen zu reinigen.
7.5        Das Ansammeln von Unrat und Gerümpel in den Kleingärten ist nicht gestattet.
Anfallende Materialreste, die nicht in den Kleingarten gehören, sind vom Pächter unverzüglich zu entsorgen.
Eine Ablagerung solcher Materialreste hinter dem Garagenkomplex der Gartenanlage ist verboten.
7.6        Die Kleintierhaltung ist nur mit Zustimmung des Zwischenpächters möglich (BkleinG. §20a / 7). Eine Bienenhaltung sollte bevorzugt am Rande der Kleingartenanlage erfolgen. Vor der Anschaffung ist eine Anhörung der Nachbarn vorzunehmen.
7.7        Offene Feuerstellen (Feuerkörbe, Holzkohlengrills und ähnliches) sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut und ähnlichem keine Brände entstehen können. Während des Betreibens der Feuerstelle ist eine Aufsicht zu gewährleisten. Brandbekämpfungsmittel müssen bereitstehen. Feuerkörbe dürfen nur mit naturbelassenem, mehrjährig gelagertem Holz betrieben werden. Erdfeuer sind nicht gestattet.
7.8        Das Aufstellen von Trampolinen in den Kleingärten ist nicht gestattet.

8.     Kündigung des Kleingartens:
8.1        Die Kündigung des Kleingartens ist schriftlich an den Vorstand abzugeben oder in den Briefkasten am Garagenkomplex einzuwerfen.
8.2        Danach kann der Garten im Schaukasten unter Angabe der Adresse (evtl. Tel.-Nr.) zum Verkauf angeboten werden.
8.3        Wenn der Unterpächter einen Interessenten gefunden hat, ist der Vorstand zu informieren, damit die notwendigen Formalitäten der Übergabe/Übernahme vom Vorstand eingeleitet werden können.
8.4        Bewerbungen für einen Kleingarten sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

9.     Schlussbestimmungen:
9.1        Verstöße gegen die Gartenordnung sind eine Verletzung des Unterpachtvertrages und können zur Kündigung führen, vorher sollten Abmahnungen mit Auflagen erfolgen.
Der Vorstand gewährleistet die Einhaltung der Gartenordnung.
Hierzu ist er berechtigt:      - entsprechende Kontrollen durchzuführen,
                                        - schriftliche Auflagen zu erteilen
                                        - gegebenenfalls den Pachtvertrag zu kündigen
9.2        Der Vorstand bzw. von ihm Beauftragte sind berechtigt zur Kontrolle der Gartenordnung die Kleingärten zu betreten.
9.3        Der Vorstand ist berechtigt, die Unterpächter zu Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und die Unterhaltung der Einrichtung heranzuziehen.
Die Anzahl der Stunden pro Gartenjahr für die Gemeinschaftsarbeit wird nach Alter des Unterpächters gestaffelt.
-    Bis zum Alter von 65 Jahren sind 8 Stunden zu leisten
-    Ab dem Altern von 65 Jahren sind 4 Stunden zu leisten

Diese Gartenordnung gilt ab dem 08.05.2022 und alle vorherigen Versionen verlieren ihre Gültigkeit.